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Steuerabzug nach § 50a EStG

Zuständig für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach §§ 50 und 50a EStG bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Zuständig für den Amtsbezirk des Finanzamts Gunzenhausen ist das  Finanzamt Ansbach.
Bitte beachten Sie die abweichende Telefonnummer im Kopf der nachstehenden Tabelle!

Ansprechpersonen beim Finanzamt Ansbach

Buchstaben / BereichDienststelleTelefon 0981 16 + Nebenstelle
A - Z Ansbach220
* = teilzeitbeschäftigt, nicht an allen Tagen bzw. ganztägig erreichbar