Steuerabzug nach § 50a EStG
Zuständig für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach §§ 50 und 50a EStG bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Zuständig für den Amtsbezirk des Finanzamts Gunzenhausen ist das Finanzamt Ansbach.
Bitte beachten Sie die abweichende Telefonnummer im Kopf der nachstehenden Tabelle!
Ansprechpersonen beim Finanzamt Ansbach
Buchstaben / Bereich | Dienststelle | Telefon 0981 16 + Nebenstelle |
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A - Z | Ansbach | 220 |